JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 18 SGB 5 - Kostenübernahme bei Behandlung
außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
Stand: 17.06.2013
§ 18 SGB 5 - Kostenübernahme bei Behandlung
außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung) Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.
(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.
§ 18 - Kostenübernahme bei Behandlung
außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
1. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen den in § 13 Abs 3 SGB 5 sowie § 15 Abs 1 SGB 9 geregelten Kostenerstattungsansprüchen und dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
2. Zur Pflicht des behandelnden Arztes, den Versicherten auf Be-handlungsalternativen hinzuweisen.
1. Fragen tatsächlicher Art können auch dann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG führen, wenn die Klärungsbedürftigkeit so genannter allgemeiner (genereller) Tatsachen von nicht normativer Qualität geltend gemacht wird.
2. Die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein...
Die Kosten einer Schmerztherapie durch eine Klimakur am Toten Meer in einem der dortigen Hotels, die über Ärzte verfügen, nebst Massagen und Bädern sind von einer privaten Krankenversicherung auf der Grundlage der MB KK 94 ungeachtet der Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt, auch wenn die Klimaeinwirkung...
Die Krankenkasse muß die Kosten einer Therapie im Ausland nur dann übernehmen, wenn für die betreffende Krankheit im Inland überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand genügt.
Erwähnungen von § 18 SGB 5 in anderen Vorschriften
Dritter Abschnitt (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistungserbringern)
Dreizehnter Abschnitt (Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter
der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten)
§ 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der
Mitglieder)
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