JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 171f SGB 5 - Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Achter Titel (Kassenartenübergreifende Regelungen)
Die §§ 171b bis 171e gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 171f SGB 5:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 171f SGB 5 - Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum