JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 171c SGB 5 - Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Achter Titel (Kassenartenübergreifende Regelungen)
Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.
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