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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 163 SGB 5 - Schließung 

Stand: 17.06.2013

§ 163 SGB 5 - Schließung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
         Dritter Titel (Innungskrankenkassen)

Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

1.
die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden,
2.
sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
3.
ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.


Weitere Vorschriften um § 163 SGB 5

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 163 SGB 5:

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