JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 156 SGB 5 - Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)
Die §§ 147 bis 155 Abs. 4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.
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