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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 15 SGB 5 - Ärztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte 

Stand: 20.05.2013

§ 15 SGB 5 - Ärztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

(2) Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen (§ 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10) oder, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen Krankenschein auszuhändigen.

(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.

(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die Krankenversichertenkarte oder der Kranken- oder Berechtigungsschein nachgereicht werden.

(6) Jeder Versicherte erhält die Krankenversichertenkarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten zu vertretenden Umständen neu ausgestellt werden, wird eine Gebühr von 5 Euro erhoben; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der Krankenversichertenkarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.



Weitere Vorschriften um § 15 SGB 5

Entscheidungen zu § 15 SGB 5

  • BSG, 12.06.2008, B 3 KR 19/07 R
    Ein Krankenhaus hat gegen eine Krankenkasse keinen Anspruch auf Vergütung einer stationären Behandlung, die ein nicht krankenversicherter, unter dem Namen eines Versicherten auftretender Patient durch missbräuchliche Verwendung der ihm vom Versicherten überlassenen Krankenversichertenkarte erlangt hat.
  • BSG, 22.04.2008, B 1 KR 22/07 R
    Behinderte Menschen haben keinen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Kosten für Fahrten zum Rehabilitationssport.
  • BSG, 29.11.2006, B 6 KA 7/06 R
    Der Gemeinsame Bundesausschuss darf in Richtlinien Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnung von Heilmitteln und insbesondere zu Gesamtverordnungsmengen und Anwendungsfrequenzen geben, ohne dadurch Rechte der Partner der Empfehlungsvereinbarungen nach § 125 SGB V zu verletzen (Anschluss an Senatsurteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 69/04...
  • BSG, 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R
    1. Eine verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) erfordert zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten auch bei neuen Behandlungsmethoden die Einhaltung des Arztvorbehalts und der Beachtung der Regeln...
  • BVERFG, 15.03.2000, 1 BvL 16/96
    Leitsätze - 1 BvL 16/96 - - 1 BvL 17/96 - - 1 BvL 18/96 - - 1 BvL 19/96 - - 1 BvL 20/96 - - 1 BvL 18/97 - 1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der...
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Erwähnungen von § 15 SGB 5 in anderen Vorschriften

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