JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 149 SGB 5 - Ausdehnung auf weitere Betriebe
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)
Eine Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 148 gilt entsprechend.
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