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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 144 SGB 5 - Freiwillige Vereinigung 

Stand: 17.06.2013

§ 144 SGB 5 - Freiwillige Vereinigung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
         Erster Titel (Ortskrankenkassen)

(1) Ortskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte auch dann vereinigen, wenn sich der Bezirk der neuen Krankenkasse nach der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei.

(3) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.

(4) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.



Weitere Vorschriften um § 144 SGB 5

Entscheidungen zu § 144 SGB 5

  • SAECHSISCHES-LAG, 29.04.2008, 2 SaGa 2/08
    Kein Übergangs- oder Restmandat des internen Datenschutzbeauftragten einer AOK bei Vereinigung mit anderer AOK.
  • LAG-KOELN, 27.01.2006, 4 Sa 942/05
    Weitergeltung eines Haustarifvertrages bei Vereinigung von Betriebskrankenkassen.
  • LAG-DUESSELDORF, 18.12.2003, 5 Sa 1231/03
    1. Das Dienstordnungsrecht und die Dienstordnung fuer die Angestellten der landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen in der am dem 01.01.1995 geltenden Fassung verstösst nicht gegen Art. 9 GG. 2. Die Überleitungsvorschrift des § 13 der Dienstordnung in der ab dem 01.01.1995 geltenden Fassung gewährt dem...
  • BVERWG, 25.06.2003, BVerwG 6 P 1.03
    Vereinigt sich eine große Krankenkasse mit einer kleinen, so gilt eine bei der großen Kasse bestehende Dienstvereinbarung fort, wenn deren Dienststellen - bei gleichzeitiger Auflösung der Dienststellen der kleinen Kasse - unverändert weiter bestehen oder der Dienststellenorganismus der großen Kasse seine Identität wahrt.

Erwähnungen von § 144 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 144 SGB 5:

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