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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 141 SGB 5 

Stand: 19.04.2013

§ 141 SGB 5

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Fünftes Kapitel (Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 141 SGB 5

Entscheidungen zu § 141 SGB 5

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 07.11.2003, 14 S 730/03
    1. Einwendungen gegen die Höhe des durch die Schiedsstelle nach § 28 RDG festgesetzten Benutzungsentgelts für Krankentransporte sind im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen. 2. Bei der Festsetzung des Benutzungsentgelts steht der Schiedsstelle ein weiter, nur daraufhin überprüfbarer Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu,...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 24.09.2002, 13 A 2341/01
    Die die Genehmigung eines ausdrücklich für rechtswidrig bezeichneten Pflegesatzes beantragende Pflegesatzpartei wird durch die gleichwohl erteilte Genehmigung beschwert und ist deshalb rechtsschutzbedürftig. Mangelnde Sachinformation der Schiedsstellenmitglieder führt nicht zur verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeit der...

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