JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 140e SGB 5 - Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistungserbringern)
Zwölfter Abschnitt. (Beziehungen zu Leistungserbringern in
Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist)
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.
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