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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 136 SGB 5 - Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen 

Stand: 17.06.2013

§ 136 SGB 5 - Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen. Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröffentlichen.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben; in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen zulässig. Der Gemeinsame Bundesausschuss entwickelt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 und 2 Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die Ergebnisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen.

(4) Zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkassen oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen oder den Verbänden der Ersatzkassen unbeschadet der Regelungen des § 87a ab dem 1. Januar 2009 gesamtvertragliche Vereinbarungen schließen, in denen für bestimmte Leistungen einheitlich strukturierte und elektronisch dokumentierte besondere Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge zu den Vergütungen erhalten. In den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert für die an dem jeweiligen Vertrag beteiligten Krankenkassen und die von dem Vertrag erfassten Leistungen, die von den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärzten der jeweiligen Facharztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren, durch den die Mehrleistungen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen ausgeglichen werden.



Weitere Vorschriften um § 136 SGB 5

Erwähnungen von § 136 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 136 SGB 5:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Dritter Titel (Verträge auf Bundes- und Landesebene)
      • § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
      • Dritter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen)
    • § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
      • Dreizehnter Abschnitt (Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten)
    • § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
        • Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
      • § 299 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung

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