§ 133 SGB 5 - Versorgung mit Krankentransportleistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistungserbringern) Achter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen
Leistungserbringern)
(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
Soweit eine Krankenkasse für Rettungsfahrten eines privaten Rettungsdienstes bei vertragslosem Zustand Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu leisten hat, richtet sich dieser nicht nach den auf landesrechtlicher Grundlage hoheitlich erhobenen Gebühren des öffentlichen Rettungsdienstes.
Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages und ist einer...
1. Einwendungen gegen die Höhe des durch die Schiedsstelle nach § 28 RDG festgesetzten Benutzungsentgelts für Krankentransporte sind im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen.
2. Bei der Festsetzung des Benutzungsentgelts steht der Schiedsstelle ein weiter, nur daraufhin überprüfbarer Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu,...
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 223/97
Verkündet am:
26. November 1998
Thiesies
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
BGB §§ 677, 683; SGB V § 2 Abs. 2, 13, 60, 133
a)Zum Sach- oder Naturalleistungsprinzip und zum Kostenerstattungsprinzip in der gesetzlichen...
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