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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 132c SGB 5 - Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen 

Stand: 20.05.2013

§ 132c SGB 5 - Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Achter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)

(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.


Weitere Vorschriften um § 132c SGB 5

Entscheidungen zu § 132c SGB 5

  • BSG, 24.01.2008, B 3 KR 2/07 R
    1. Die zivilrechtlichen Grundsätze über die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Vertragsbeziehungen zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Krankenkassen. 2. Die Krankenkasse hat bei der Prüfung der vom...
  • BSG, 07.12.2006, B 3 KR 5/06 R
    1. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen den Abschluss eines Versorgungsvertrages über häusliche Krankenpflege mit einem Leistungserbringer verweigern, wenn die leitende Pflegefachkraft nicht eine abgeschlossene Ausbildung in der Krankenpflege, sondern nur eine abgeschlossene Ausbildung nach Landesrecht in der Altenpflege sowie als...
  • BSG, 29.11.2006, B 6 KA 7/06 R
    Der Gemeinsame Bundesausschuss darf in Richtlinien Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnung von Heilmitteln und insbesondere zu Gesamtverordnungsmengen und Anwendungsfrequenzen geben, ohne dadurch Rechte der Partner der Empfehlungsvereinbarungen nach § 125 SGB V zu verletzen (Anschluss an Senatsurteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 69/04...
  • BSG, 31.05.2006, B 6 KA 69/04 R
    1. Spitzenorganisationen der Pflegedienste können die Rechtmäßigkeit der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege im Wege der Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Klagen einzelner Pflegedienste sind unzulässig. 2. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt, in Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege einen...

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