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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 116a SGB 5 - Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung 

Stand: 19.04.2013

§ 116a SGB 5 - Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten)

Der Zulassungsausschuss kann zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.


Weitere Vorschriften um § 116a SGB 5

Entscheidungen zu § 116a SGB 5

  • BSG, 05.11.2008, B 6 KA 56/07 R
    1. Zu den Anforderungen an die Ermittlungen der Zulassungsgremien zu einem besonderen Versorgungsbedarf in einem Planungsbereich, der wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrt ist. 2. Die berufsrechtliche Einführung einer neuen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung rechtfertigt allein keine Sonderbedarfszulassung eines...
  • BSG, 09.04.2008, B 6 KA 40/07 R
    1. Regelungen im EBM-Ä können ihre gesetzliche Grundlage in § 87 SGB V, in § 82 Abs 1 SGB V oder in § 135 Abs 2 SGB V haben. 2. Qualifikationsanforderungen im Vertragsarztrecht können über berufsrechtliche Regelungen hinausgehen. Das ist sowohl mit Art 74 Abs 1 Nr 12 als auch mit Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar. 3....
  • BSG, 17.10.2007, B 6 KA 42/06 R
    1. Vertragsärzte sind zur Anfechtung der einem Krankenhausarzt erteilten Ermächtigung nur befugt, wenn sie darlegen, dass sie in demselben räumlichen Bereich die von der Ermächtigung umfassten Leistungen erbringen. 2. Die Anfechtungsberechtigung des Vertragsarztes ist gegeben, sofern zwischen ihm und dem Ermächtigten eine reale...
  • BSG, 07.02.2007, B 6 KA 3/06 R
    Die psychologische Behandlung ehemaliger Straftäter, bei der die Durchsetzung strafgerichtlicher Therapieauflagen und die Verhinderung von Rückfalltaten im Vordergrund steht und bei der zentrale Bestandteile jeder ärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung wie die Schweigepflicht des Behandlers systembedingt ausgeschlossen sind,...
  • BSG, 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R
    1. Die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes, der im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen den einem anderen (Vertrags-)Arzt erteilten Verwaltungsakt vorgeht, erfordert, dass dieser dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet und dass der hierdurch vermittelte Status gegenüber dem des...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 116a SGB 5:

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