JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 115c SGB 5 - Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung
Stand: 19.04.2013
§ 115c SGB 5 - Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistungserbringern) Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern
und Vertragsärzten)
(1) Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Verordnung von Arzneimitteln erforderlich, hat das Krankenhaus dem weiterbehandelnden Vertragsarzt die Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen. Falls preisgünstigere Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung verfügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Therapievorschlag anzugeben. Abweichungen in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig.
(2) Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Fortsetzung der im Krankenhaus begonnenen Arzneimitteltherapie in der vertragsärztlichen Versorgung für einen längeren Zeitraum notwendig, soll das Krankenhaus bei der Entlassung Arzneimittel anwenden, die auch bei Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne eine Beeinträchtigung der Behandlung im Einzelfall oder ohne eine Verlängerung der Verweildauer möglich ist.
Für die Annahme einer Krankenhausbehandlung auf psychiatrischem Gebiet reicht die Feststellung allein nicht aus, dass ein Versicherter ständig durch psychiatrisch geschultes Pflegepersonal betreut worden ist und deren Maßnahmen ärztlicherseits koordiniert worden sind.
Zur Abgrenzung ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Behandlung auf einer Intensivstation von weniger als 24 Stunden (Fortführung von BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R = BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr 1).
Ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus dürfen - abgesehen vom 10%igen Investitionskostenabschlag - nicht geringer vergütet werden als vergleichbare Behandlungen im organisierten vertragsärztlichen Notfalldienst.
a) Auch nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 ist Vertragspartner eines Kassenpatienten, der in einer Krankenhausambulanz behandelt wird, grundsätzlich der zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Krankenhausarzt.
b) Werden in den Räumlichkeiten des Krankenhauses durch angestellte Ärzte...
1. Im kooperativen Belegarztwesen verbundenen Ärzten stehen dieselben Rechtsformen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ärztlicher Tätigkeit.
2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft.
1. Zahlt eine Klinik für die postoperative Nachsorge an niedergelassene Ärzte Pauschalentgelte, stellen diese regelmäßig keine Weitergabe von der Klinik zustehendem Honorar für ärztlichen Leistungen dar, sondern der Sache nach ein Entgelt für die vorher erfolgte Zuweisung stationärer Patienten.
2. Das Verbot der Entgegennahme...
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