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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 112 SGB 5 - Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung 

Stand: 20.05.2013

§ 112 SGB 5 - Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Dritter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen)

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere

1.
die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der
a)
Aufnahme und Entlassung der Versicherten,
b)
Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen,
2.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können,
3.
Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,
4.
die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,
5.
den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege,
6.
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,
7.
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1 Satz 4 bis 7.
Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.

(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

(6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.



Weitere Vorschriften um § 112 SGB 5

Entscheidungen zu § 112 SGB 5

  • BSG, 20.11.2008, B 3 KN 4/08 KR R
    Ein Gericht darf in einem Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse nur dann für das Krankenhaus nachteilige Schlüsse aus der Nichtvorlage der Behandlungsunterlagen ziehen, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass die Vorlage dieser Unterlagen endgültig verweigert worden ist.
  • BSG, 18.09.2008, B 3 KR 15/07 R
    1. Bei der Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System sind der Fallpauschalenkatalog sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel streng nach ihrem Wortlaut und den Kodierrichtlinien auszulegen (Fortführung von BSG vom 13.12.2001 - B 3 KR 1/01 R = SozR 3-5565 § 14 Nr 2). 2. Bei einer Linksherzkatheteruntersuchung in...
  • BSG, 10.04.2008, B 3 KR 20/07 R
    Für die Annahme einer Krankenhausbehandlung auf psychiatrischem Gebiet reicht die Feststellung allein nicht aus, dass ein Versicherter ständig durch psychiatrisch geschultes Pflegepersonal betreut worden ist und deren Maßnahmen ärztlicherseits koordiniert worden sind.
  • BSG, 10.04.2008, B 3 KR 14/07 R
    Die Abgrenzung zwischen stationärer Krankenhausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation hängt maßgeblich von der Intensität der ärztlichen Tätigkeit und den verfolgten Behandlungszielen ab (Fortführung von BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 9/03 R = BSGE 94, 139 = SozR 4-2500 § 112 Nr 4).
  • BSG, 15.11.2007, B 3 KR 1/07 R
    1. Vorbehaltlich abweichender landesvertraglicher Regelung ist eine Krankenkasse dem Grunde nach verpflichtet, einem Krankenhaus den durch die verspätete Zahlung der Krankenhausvergütung entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen. 2. Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung einer Vergütungsforderung bilden...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 112 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 112 SGB 5:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten)
    • § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
    • § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus
    • § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
    • § 118a Geriatrische Institutsambulanzen
      • Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)
    • § 137 Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung
      • Dreizehnter Abschnitt (Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten)
    • § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
        • Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
      • § 303 Ergänzende Regelungen

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