JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 111b SGB 5 - Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Stand: 17.06.2013
§ 111b SGB 5 - Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistungserbringern) Dritter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen)
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände bilden miteinander für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den Angelegenheiten, die ihr nach diesem Buch zugewiesen sind.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Der Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Verbänden nach Absatz 1 gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von den zuständigen Landesbehörden bestellt.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Die Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers (hier: Rehabilitationsklinik) gegen eine Krankenkasse für die Versorgung eines Versicherten unterliegt bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen dem Anspruch auf Prozesszinsen.
Der Begriff des Mehrerlöses durch eine "abweichende Belegung" in § 12 Abs. 4 Satz 1 BPflV bezieht sich auf Mehrerlöse, die dadurch entstanden sind, dass die Planbetten zu einem höheren Grad genutzt worden sind, als bei der Budgetvereinbarung bzw. -festsetzung zugrunde gelegt. Die Vorschrift gilt damit nicht für den Fall einer...
1. Zu den Anforderungen an die Zulassung von so genannten wohnortnahen Einrichtungen zur Erbringung von Leistungen der ambulanten Rehabilitation.
2. Leistungen der ambulanten orthopädisch-traumatologischen Rehabilitation (AOTR) allein begründen keinen Anspruch auf Zulassung zur ambulanten Rehabilitation in der gesetzlichen...
Pflichtverletzungen der Bediensteten eines als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßten Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei den Verhandlungen über den Abschluß eines einheitlichen Versorgungsvertrages mit einer Versorgungs- oder...
1. Ob ein Sozialleistungsträger einem anderen Leistungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sozialleistungen erbracht hat, nach § 102 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach als "der zur Leistung verpflichtete" Leistungsträger erstattungspflichtig ist, richtet sich nach den für den in Anspruch genommenen Leistungsträger geltenden...
1. Ob ein Leistungsträger im Sinne von § 102 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB X zur Leistung verpflichtet ist, richtet sich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, da ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 grundsätzlich auch nur dann ausgelöst werden kann, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des in Anspruch...
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Erwähnungen von § 111b SGB 5 in anderen Vorschriften
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistungserbringern)
Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten,
Zahnärzten und Psychotherapeuten)
Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer
Bundesausschuss)
§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Dritter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen)
§ 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder
gleichartigen Einrichtungen
§ 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
§ 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
Dreizehnter Abschnitt (Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter
der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten)
§ 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
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