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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 108 SGB 5 - Zugelassene Krankenhäuser 

Stand: 20.05.2013

§ 108 SGB 5 - Zugelassene Krankenhäuser

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Dritter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen)

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.



Weitere Vorschriften um § 108 SGB 5

Entscheidungen zu § 108 SGB 5

  • BSG, 28.07.2008, B 1 KR 5/08 R
    1. Eine GmbH in Liquidation kann den Abschluss eines Versorgungsvertrags als Krankenhaus nicht beanspruchen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden ist. 2. Ein Krankenhaus bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung, wenn es -...
  • BSG, 24.01.2008, B 3 KR 17/07 R
    1. Der Umfang der Zulassung eines Vertragskrankenhauses zur Versorgung der Versicherten mit Krankenhausleistungen wird durch den im Versorgungsvertrag festgelegten Versorgungsauftrag bestimmt. Einschränkungen des Versorgungsauftrags sind im Abrechnungsverfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie nichtig sind. 2. Der Versorgungsvertrag...
  • OLG-DUESSELDORF, 11.04.2007, VI-Kart 6/05 (V)
    1. Die Kontrolle eines Zusammenschlusses von Krankenhäusern, die gemäß § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind, wird weder durch § 69 SGB V noch durch das öffentlich-rechtliche Krankenhausrecht ausgeschlossen. 2. Auf dem für die Zusammenschlusskontrolle sachlich relevanten Markt stehen sich der Patient bzw. der...
  • BSG, 28.02.2007, B 3 KR 17/06 R
    Zur Abgrenzung ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Behandlung auf einer Intensivstation von weniger als 24 Stunden (Fortführung von BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R = BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr 1).
  • BSG, 21.02.2006, B 1 KR 34/04 R
    Der Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung anlässlich einer Entbindung setzt die Aufnahme in einem zugelassenen Krankenhaus, nicht bloß in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung voraus.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 108 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 108 SGB 5:

  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Zweiter Abschnitt (Steuerbefreiungen und Steuervergütungen)
  • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Erster Abschnitt (Übersicht über die Leistungen)
    • § 11 Leistungsarten
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Erster Titel (Krankenbehandlung)
      • § 39 Krankenhausbehandlung
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Dritter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen)
    • § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
      • Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten)
    • § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
      • Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)
    • § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
        • Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
      • § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
      • § 301 Krankenhäuser

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