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JuraForum.deGesetzeSGB 4§ 8a SGB 4 - Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten 

Stand: 20.05.2013

§ 8a SGB 4 - Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

   Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
      Zweiter Titel (Beschäftigung und selbständige Tätigkeit)

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.



Weitere Vorschriften um § 8a SGB 4

Entscheidungen zu § 8a SGB 4

  • BFH, 25.09.2008, III R 91/07
    1. Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu. 2. Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der...
  • LAG-BREMEN, 28.08.2008, 3 Sa 69/08
    1. Die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede gem. § 138 Abs. 1 und 2 BGB ist bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Ein derartiges Missverhältnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn die gezahlte Vergütung weniger als 2/3 der Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs beträgt, sofern...
  • BFH, 21.02.2008, III R 79/03
    Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom...
  • BSG, 29.11.2006, B 12 P 2/06 R
    Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten ist als beitragspflichtige Einnahme zur Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung auch dann heranzuziehen, wenn der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung hieraus keine Beiträge zu zahlen...
  • BSG, 06.04.2006, B 7a AL 2/05 R
    Zur Frage, wann ein Schüler, der nach dem Abschluss der Schule den Zivildienst antritt, eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung gesucht hat (§ 26 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB III).
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Erwähnungen von § 8a SGB 4 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 8a SGB 4:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
    • Erstes Kapitel (Versicherter Personenkreis)
      • Erster Abschnitt (Versicherung kraft Gesetzes)
    • § 5 Versicherungsfreiheit
    • § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
    • Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      • Zweiter Abschnitt (Datenschutz und Datensicherheit)
    • § 149 Versicherungskonto
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
          • Dritter Titel (Verteilung der Beitragslast)
        • § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Zweiter Unterabschnitt (Versicherter Personenkreis)
      • § 229 Versicherungspflicht
      • § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
        • Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
          • Zweiter Titel (Beiträge)
        • § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
        • § 276b Gleitzone
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • IV. (Tarif)
  • § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
    • V. (Steuerermäßigungen)
      • 4. (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen)
    • § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
    • VI. (Steuererhebung)
      • 2. (Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer))
    • § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
    • § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
    • § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

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