Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeSGB 4§ 68 SGB 4 - Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans 

Stand: 17.06.2013

§ 68 SGB 4 - Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Dritter Titel (Haushalts- und Rechnungswesen)

(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.


Weitere Vorschriften um § 68 SGB 4

Entscheidungen zu § 68 SGB 4

  • HESSISCHER-VGH, 16.07.2007, 1 UZ 878/07
    Das auf die Zeit der Kindererziehung entfallende Ruhegehalt i. S. v. § 50a Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist pauschal nach dem Verhältnis der Kindererziehungszeit zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berechnen. Eine Berechnung anhand des für die konkreten Monate der Kindererziehung anzuwendenden Steigerungssatzes steht mit...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 68 SGB 4 - Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche