Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen) Erster Titel (Geltungsbereich und Umfang der Versicherung)
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Zur Anwendbarkeit von § 266a StGB bei Vorliegen einer Entsendebescheinigung auf Grund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens, hier: Bescheinigung "D/H 101" auf Grund des zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (in Fortführung von...
1. Zum Bestehen von Kostenerstattungsansprüchen gegen eine deutsche Krankenkasse bei unaufschiebbarer Behandlung im Ausland bei abkommensmäßig geregelter Sachleistungsaushilfe durch Leistungsträger des Aufenthaltsstaats (hier: Abk Tunesien SozSich).
2. § 13 Abs 3 SGB V gewährt einem Versicherten Anspruch auf Kostenerstattung...
1. Eine von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Entsendebescheinigung (E 101) bindet auch die deutschen Organe der Strafrechtspflege.
2. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB) ist ebenso gehindert wie eine Strafverfolgung in...
Auf die so genannte Drei-Fünftel-Belegung kommt es nicht an, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten ist; hierbei steht ein im Geltungsbereich des europäischen Gemeinschaftsrechts erlittener Arbeitsunfall einem inländischen, nach deutschem Recht zu beurteilenden Arbeitsunfall gleich (Aufgabe BSG vom...