Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeSGB 4§ 6 SGB 4 - Vorbehalt abweichender Regelungen 

Stand: 19.04.2013

§ 6 SGB 4 - Vorbehalt abweichender Regelungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

   Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
      Erster Titel (Geltungsbereich und Umfang der Versicherung)

Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.


Weitere Vorschriften um § 6 SGB 4

Entscheidungen zu § 6 SGB 4

  • BGH, 24.10.2007, 1 StR 160/07
    Zur Anwendbarkeit von § 266a StGB bei Vorliegen einer Entsendebescheinigung auf Grund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens, hier: Bescheinigung "D/H 101" auf Grund des zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (in Fortführung von...
  • BSG, 24.05.2007, B 1 KR 18/06 R
    1. Zum Bestehen von Kostenerstattungsansprüchen gegen eine deutsche Krankenkasse bei unaufschiebbarer Behandlung im Ausland bei abkommensmäßig geregelter Sachleistungsaushilfe durch Leistungsträger des Aufenthaltsstaats (hier: Abk Tunesien SozSich). 2. § 13 Abs 3 SGB V gewährt einem Versicherten Anspruch auf Kostenerstattung...
  • BGH, 24.10.2006, 1 StR 44/06
    1. Eine von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Entsendebescheinigung (E 101) bindet auch die deutschen Organe der Strafrechtspflege. 2. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB) ist ebenso gehindert wie eine Strafverfolgung in...
  • BSG, 08.12.2005, B 13 RJ 40/04 R
    Auf die so genannte Drei-Fünftel-Belegung kommt es nicht an, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten ist; hierbei steht ein im Geltungsbereich des europäischen Gemeinschaftsrechts erlittener Arbeitsunfall einem inländischen, nach deutschem Recht zu beurteilenden Arbeitsunfall gleich (Aufgabe BSG vom...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 6 SGB 4:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 6 SGB 4 - Vorbehalt abweichender Regelungen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche