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JuraForum.deGesetzeSGB 4§ 28q SGB 4 - Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung 

Stand: 20.05.2013

§ 28q SGB 4 - Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

   Dritter Abschnitt (Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
      Dritter Titel (Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung)

(1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in der in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Datei Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen verarbeiten und nutzen.

(1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds.

(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.

(3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.

(5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateien (§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle.



Weitere Vorschriften um § 28q SGB 4

Entscheidungen zu § 28q SGB 4

  • BGH, 12.05.2009, VI ZR 294/08
    a) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem...
  • LAG-MUENCHEN, 25.03.2009, 11 Sa 987/08
    Die Entscheidung befasst sich mit einer vom Arbeitgeber behaupteten Verpflichtung einer ehemaligen Arbeitnehmerin, ihm den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erstatten. Der Arbeitgeber hatte im Rahmen einer Gehaltsnachzahlung auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs bei der Auszahlung des Vergleichsbetrags...
  • OLG-DRESDEN, 23.12.2008, 13 U 1672/07
    1. Eine durch eine mittelbare Zuwendung des Schuldners bewirkte gläubigerbenachteiligende Vermögensverminderung kann auch darin liegen, dass dieser selbst einen Anspruch auf das dem Dritten Zugewandte gegen seinen Leistungsmittler hatte und er diesen Anspruch mit der Leistung an den Dritten verliert. 2. Der Empfänger einer...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 31.10.2008, 10 Sa 346/08
    1. Die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage finden im Rahmen der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich keine Anwendung. 2. Eine Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen, wenn sie die Rückzahlungsverpflichtung auch dann aus-löst, wenn der...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 29.10.2008, 15 Sa 1901/07
    Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag ist nur im Entgeltsabzugsverfahren geltend zu machen.
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Erwähnungen von § 28q SGB 4 in anderen Vorschriften

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