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JuraForum.deGesetzeSGB 4§ 25 SGB 4 - Verjährung 

Stand: 20.05.2013

§ 25 SGB 4 - Verjährung

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

   Zweiter Abschnitt (Leistungen und Beiträge)
      Zweiter Titel (Beiträge)

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 25 SGB 4

Entscheidungen zu § 25 SGB 4

  • BSG, 17.04.2008, B 13 R 123/07 R
    Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV) gilt auch für Säumniszuschläge.
  • BSG, 14.03.2006, B 4 RA 8/05 R
    1. Liegt ein Bagatellfall iS des § 225 Abs 2 S 1 SGB VI vor, steht dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Versorgungslast ausschließlich aus dieser Norm, niemals aus § 225 Abs 1 S 1 SGB VI, zu. 2. Der Erstattungsanspruch aus § 225 Abs 2 S 1 SGB VI verjährt in analoger Anwendung des § 113 SGB...
  • BSG, 27.09.2005, B 1 KR 31/03 R
    1. Arbeitgeber unterliegen auch dann der Umlagepflicht nach dem LFZG, wenn sie neben wenigen Vollzeit- oder Halbtagskräften eine Vielzahl von Arbeitern beschäftigen, deren regelmäßige Arbeitszeit 10 Wochen- oder 45 Monatsstunden nicht überschreitet. 2. § 14 Abs 2 S 4 LFZG ist spätestens mit Inkrafttreten des PflegeVG...
  • BGH, 20.03.2003, III ZR 305/01
    Beiträge zur Sozialversicherung werden im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen...

Erwähnungen von § 25 SGB 4 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 SGB 4:

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