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JuraForum.deGesetzeSGB 4§ 24 SGB 4 - Säumniszuschlag 

Stand: 20.05.2013

§ 24 SGB 4 - Säumniszuschlag

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

   Zweiter Abschnitt (Leistungen und Beiträge)
      Zweiter Titel (Beiträge)

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.



Weitere Vorschriften um § 24 SGB 4

Entscheidungen zu § 24 SGB 4

  • BGH, 14.07.2008, II ZR 238/07
    Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
  • BSG, 17.04.2008, B 13 R 123/07 R
    Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV) gilt auch für Säumniszuschläge.
  • BSG, 29.11.2007, B 13 R 48/06 R
    1. Gibt der Nachzuversichernde an, er plane die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wird die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge für die Jahresfrist des § 186 Abs 3 SGB VI aufgeschoben. 2. Der Kläger kann auf seine Rechte aus einer...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.09.2007, 9 U 215/06
    Der zur Zahlung von Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung verpflichtete ehemalige Geschäftsführer einer Beitragsschuldnerin ist nicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 Absatz 1 SGB IV verpflichtet.

Erwähnungen von § 24 SGB 4 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 24 SGB 4:

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