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JuraForum.deGesetzeSGB 4§ 23a SGB 4 - Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen 

Stand: 19.04.2013

§ 23a SGB 4 - Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

   Zweiter Abschnitt (Leistungen und Beiträge)
      Zweiter Titel (Beiträge)

(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie

1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
3.
als sonstige Sachbezüge oder
4.
als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.

(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.

§ 23a: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 24.5.2000 I 1082 - 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99 -



Weitere Vorschriften um § 23a SGB 4

Entscheidungen zu § 23a SGB 4

  • BSG, 17.04.2007, B 5 R 16/06 R
    1. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, wenn ihm im gewählten Blockmodell nach erfüllter einjähriger Arbeitsphase in der anschließenden Freistellungsphase nicht bis zum Ablauf der 24 Kalendermonate Arbeitsentgelt und Aufstockungsbeträge (einschließlich zusätzlicher Beiträge zur...
  • BSG, 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R
    1. Erhält ein Versicherter wegen vereinbarter rückwirkender Beseitigung einer Altersteilzeitregelung Arbeitsentgelt aus einem aufgelösten Wertguthaben nachgezahlt, kann er nicht deshalb rückwirkend höheres Krankengeld beanspruchen. 2. Es entspricht dem allgemeinen Gleichheitssatz, nicht vereinbarungsgemäß verwendete...
  • BSG, 27.09.2005, B 1 KR 31/03 R
    1. Arbeitgeber unterliegen auch dann der Umlagepflicht nach dem LFZG, wenn sie neben wenigen Vollzeit- oder Halbtagskräften eine Vielzahl von Arbeitern beschäftigen, deren regelmäßige Arbeitszeit 10 Wochen- oder 45 Monatsstunden nicht überschreitet. 2. § 14 Abs 2 S 4 LFZG ist spätestens mit Inkrafttreten des PflegeVG...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 23.09.2002, 17 Sa 609/02
    Wird für ein Wertguthaben aus einem Arbeitszeitflexibilisierungsmodell ein Treuhandkonto eröffnet, das als Unterkonto zum Geschäftskonto des Arbeitgebers geführt wird und über das jeweils ein Betriebsrats-Mitglied und ein Mitglied der Geschäftsleitung des Arbeitgebers nur gemeinsam verfügen können, so stehen den Arbeitnehmern...
  • BVERFG, 24.05.2000, 1 BvL 1/98
    Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 - - 1 BvL 4/98 - - 1 BvL 15/99 - 1. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld,...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 23a SGB 4 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 23a SGB 4:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Dritter Abschnitt (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
    • § 24i Mutterschaftsgeld
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Zweiter Titel (Krankengeld)
      • § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
      • § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
      • § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
        • Dritter Titel (Beitragssätze, Zusatzbeitrag)
      • § 242b Sozialausgleich

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