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JuraForum.deGesetzeSGB 4§ 18 SGB 4 - Bezugsgröße 

Stand: 20.05.2013

§ 18 SGB 4 - Bezugsgröße

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

   Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
      Dritter Titel (Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen)

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.



Weitere Vorschriften um § 18 SGB 4

Entscheidungen zu § 18 SGB 4

  • BSG, 23.01.2008, B 10 LW 1/07 R
    Ein Stipendium ist grundsätzlich kein dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen, das eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ermöglicht.
  • BSG, 17.04.2007, B 5 RJ 33/05 R
    Für eine Anrechnung des während einer Altersteilzeitarbeit bezogenen Aufstockungsbetrags auf die Witwenrente bestand bis zum 31.12.2001 keine gesetzliche Grundlage.
  • BSG, 25.01.2006, B 12 KR 10/04 R
    Von der Familienversicherung ist ausgeschlossen, wer eine Rente aus einer sofort beginnenden privaten Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bezieht (Fortführung von BSG vom 10.3.1994 - 12 RK 4/92 = SozR 3-2500 § 10 Nr 5).
  • OLG-HAMM, 04.08.2004, 11 UF 131/03
    Die Anordnung der Beitragszahlung iHv rund 30.000.- ¤ in die gesetzliche Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ist zumutbar, wenn der Verpflichtete, der bereits über ein Eigenheim und eine ausreichende Altersversorgung verfügt, die Beitragszahlung im wesentlichen durch Auflösung einer...
  • OLG-HAMBURG, 26.10.2001, 3 Vollz (Ws) 65/01
    Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung der Gefangenenentlohnung in den §§ 43, 200 StVollzG
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 18 SGB 4 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 18 SGB 4:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
    • Sechstes Kapitel (Bußgeldvorschriften)
  • Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Erster Unterabschnitt (Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch)
      • § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
        • Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und Einkommen)
      • § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
          • Zweiter Titel (Beitragsbemessungsgrundlagen)
        • § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
        • § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
          • Dritter Titel (Verteilung der Beitragslast)
        • § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten
          • Fünfter Titel (Erstattungen)
        • § 179 Erstattung von Aufwendungen
          • Sechster Titel (Nachversicherung)
        • § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Dritter Unterabschnitt (Erstattungen)
      • § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Erster Unterabschnitt (Grundsatz)
      • § 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
        • Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
          • Zweiter Titel (Beiträge)
        • § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
      • Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
        • Fünfter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)
      • § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
    • Zweites Kapitel (Versicherter Personenkreis)
      • Dritter Abschnitt (Versicherung der Familienangehörigen)
    • § 10 Familienversicherung
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Dritter Abschnitt (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
    • § 20 Prävention und Selbsthilfe
    • § 20c Förderung der Selbsthilfe
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Erster Titel (Krankenbehandlung)
      • § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen
      • Siebter Abschnitt (Zahnersatz)
    • § 55 Leistungsanspruch
      • Neunter Abschnitt (Zuzahlungen, Belastungsgrenze)
    • § 62 Belastungsgrenze
      • Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)
    • § 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Dreizehnter Abschnitt (Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten)
    • § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
      • § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
      • § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
      • § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen
      • § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
        • Dritter Titel (Beitragssätze, Zusatzbeitrag)
      • § 242b Sozialausgleich
    • Zwölftes Kapitel (Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands)
  • § 309 Versicherter Personenkreis
  • Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
    • Teil 1 (Der Versorgungsausgleich)
      • Kapitel 2 (Ausgleich)
        • Abschnitt 2 (Wertausgleich bei der Scheidung)
          • Unterabschnitt 3 (Externe Teilung)
        • § 14 Externe Teilung
          • Unterabschnitt 4 (Ausnahmen)
        • § 18 Geringfügigkeit
      • Kapitel 4 (Anpassung nach Rechtskraft)
    • § 33 Anpassung wegen Unterhalt
    • Teil 3 (Übergangsvorschriften)
  • § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
  • Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG)
    • Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      • Fünfter Titel (Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung)
    • § 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
    • Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften)
      • Dritter Titel (Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft)
    • § 177 Untersuchungshaft
      • Achter Titel (Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten)
    • § 200 Höhe des Arbeitsentgelts
  • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
        • Zweiter Unterabschnitt (Leistungen an Hinterbliebene)
      • § 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
      • Dritter Abschnitt (Jahresarbeitsverdienst)
        • Zweiter Unterabschnitt (Erstmalige Festsetzung)
      • § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
      • § 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beitragshöhe)
      • § 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt
        • Siebter Unterabschnitt (Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften)
      • § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
    • Zehntes Kapitel (Übergangsrecht)
  • § 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  • § 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

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