Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen) Dritter Titel (Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen)
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Ein Stipendium ist grundsätzlich kein dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen, das eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ermöglicht.
Für eine Anrechnung des während einer Altersteilzeitarbeit bezogenen Aufstockungsbetrags auf die Witwenrente bestand bis zum 31.12.2001 keine gesetzliche Grundlage.
Von der Familienversicherung ist ausgeschlossen, wer eine Rente aus einer sofort beginnenden privaten Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bezieht (Fortführung von BSG vom 10.3.1994 - 12 RK 4/92 = SozR 3-2500 § 10 Nr 5).
Die Anordnung der Beitragszahlung iHv rund 30.000.- ¤ in die gesetzliche Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ist zumutbar, wenn der Verpflichtete, der bereits über ein Eigenheim und eine ausreichende Altersversorgung verfügt, die Beitragszahlung im wesentlichen durch Auflösung einer...
Der Senat ist in Ausübung der von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorausgesetzten Prüfungskompetenz nicht der Überzeugung, dass die mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043 ) neu festgesetzte Arbeitsentgeltregelung mit der Verfassung nicht in Einklang steht.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1046)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
Dritter Titel (Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1060)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Erster Unterabschnitt (Rentenarten und
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch)
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen
von Renten und Einkommen)
§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
Dritter Abschnitt (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)
§ 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistungserbringern)
Dreizehnter Abschnitt (Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter
der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten)
§ 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der
Mitglieder)