Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeSGB 4§ 15 SGB 4 - Arbeitseinkommen 

Stand: 20.05.2013

§ 15 SGB 4 - Arbeitseinkommen

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

   Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
      Dritter Titel (Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen)

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.



Weitere Vorschriften um § 15 SGB 4

Entscheidungen zu § 15 SGB 4

  • BSG, 06.11.2008, B 1 KR 28/07 R
    Steuervergünstigungen wie die Ansparrücklage mindern das für die Krankengeldhöhe maßgebliche Arbeitseinkommen.
  • BSG, 30.03.2006, B 10 KR 2/04 R
    Das Vermieten eigener Wohnungen ist keine selbstständige Erwerbstätigkeit, wenn die daraus erzielten Einkünfte steuerrechtlich nicht solchen aus einem Gewerbebetrieb zugeordnet werden können.
  • BSG, 22.03.2006, B 12 KR 14/05 R
    1. Die Krankenkasse ist berechtigt, die Höhe der Beiträge eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, der hauptberuflich selbstständig tätig ist, bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit durch einen einstweiligen Bescheid zu regeln, wenn Nachweise für eine Prognose der zukünftigen Einnahmen noch...
  • BSG, 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R
    Ein Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils ist, soweit er der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegt, als Einnahme eines freiwillig Versicherten, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, beitragspflichtig.
  • BSG, 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R
    1. § 303 S 1 SGB 6 ergänzt die allgemeinen Vorschriften über die kleine/große Witwerrente in § 46 Abs 1 und Abs 2 SGB 6 um eine weitere Anspruchsvoraussetzung, dem überwiegenden Bestreiten des Familienunterhalts durch die verstorbene Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand. 2. Die gesamten Aufwendungen einer...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 15 SGB 4 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 SGB 4:

Benutzer-Kommentare zu § 15 SGB 4

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 15 SGB 4 - Arbeitseinkommen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche