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JuraForum.deGesetzeSGB 3§ 66 SGB 3 - Anpassung der Bedarfssätze 

Stand: 20.05.2013

§ 66 SGB 3 - Anpassung der Bedarfssätze

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

   Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      Dritter Abschnitt (Berufswahl und Berufsausbildung)
         Dritter Unterabschnitt (Berufsausbildungsbeihilfe)

Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 66 SGB 3

Entscheidungen zu § 66 SGB 3

  • BSG, 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R
    1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist. 2. Bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 66 SGB 3:

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