JuraForum.de > Gesetze > SGB 3 > § 66 SGB 3 - Anpassung der Bedarfssätze
Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
Dritter Abschnitt (Berufswahl und Berufsausbildung)
Dritter Unterabschnitt (Berufsausbildungsbeihilfe)
Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 66 SGB 3:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 66 SGB 3 - Anpassung der Bedarfssätze"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum