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JuraForum.deGesetzeSGB 3§ 56 SGB 3 - Berufsausbildungsbeihilfe 

Stand: 20.05.2013

§ 56 SGB 3 - Berufsausbildungsbeihilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

   Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      Dritter Abschnitt (Berufswahl und Berufsausbildung)
         Dritter Unterabschnitt (Berufsausbildungsbeihilfe)

(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

1.
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2.
sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
3.
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51.


Weitere Vorschriften um § 56 SGB 3

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 56 SGB 3:

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