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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 9 SGB 2 - Hilfebedürftigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 9 SGB 2 - Hilfebedürftigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 2 (Anspruchsvoraussetzungen)

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.



Weitere Vorschriften um § 9 SGB 2

Entscheidungen zu § 9 SGB 2

  • OLG-DRESDEN, 02.03.2009, 24 WF 116/09
    Im PKH-Verfahren kann ein Antragsteller nicht geltend machen, er zahle seinem Lebensgefährten Unterhalt. Er kann aber als besondere Belastung den Betrag geltend machen, mit dem sein Einkommen nach SGB II herangezogen wird, um den Bedarf des Lebensgefährten zu decken.
  • BSG, 19.02.2009, B 4 AS 68/07 R
    § 1 Abs 2 Alg II-V wird durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
  • OVG-BREMEN, 13.01.2009, S2 B 576/08
    Zur Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis der Vermögensanrechnung nach § 12 Abs. 1 SGB II entgegensteht.
  • BSG, 06.11.2008, B 1 KR 37/07 R
    Einem Krankengeldanspruch ehemaliger Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die nach ärztlicher Feststellung über den 31.12.2004 hinaus arbeitsunfähig waren, steht ab 1.1.2005 der Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen.
  • BSG, 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R
    1. Die Mitwirkungspflichten der §§ 60ff SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 2. Leistungsempfänger nach dem SGB II sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. 3. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls...
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Erwähnungen von § 9 SGB 2 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 9 SGB 2:

  • Wohngeldgesetz (WoGG)
    • Teil 2 (Berechnung und Höhe des Wohngeldes)
      • Kapitel 2 (Haushaltsmitglieder)
    • § 7 Ausschluss vom Wohngeld

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