JuraForum.de > Gesetze > SGB 2 > § 78 SGB 2 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Bei der Ermittlung der Zuweisungshöchstdauer nach § 16d Absatz 6 werden Zuweisungsdauern, die vor dem 1. April 2012 liegen, nicht berücksichtigt.
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