Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
Kapitel 2 (Anspruchsvoraussetzungen)
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1.
Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2.
Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
3.
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Im PKH-Verfahren kann ein Antragsteller nicht geltend machen, er zahle seinem Lebensgefährten Unterhalt. Er kann aber als besondere Belastung den Betrag geltend machen, mit dem sein Einkommen nach SGB II herangezogen wird, um den Bedarf des Lebensgefährten zu decken.
Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist auch für Personen zu berücksichtigen, die Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und allein betreuen.
In dem Umstand, dass ein studierender Rundfunkteilnehmer wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen ist, kann eine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
1. Der Leistungssauschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn die Ausbildung nur dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig ist (Anschluss an BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = FEVS 59, 289).
2. Ein besonderer Härtefall i. S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die einen...
1. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss.
2. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit...
a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.
b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein...
1. Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ausgeschlossen, wer eine nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert.
2. Ein die darlehensweise Leistungsgewährung eröffnender besonderer Härtefall kommt insbesondere aus arbeitsmarktbezogenen Gründen in Betracht...
1. Der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung kann vom erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist.
2. Besteht erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung,...
1. Die Mitwirkungspflichten der §§ 60ff SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2. Leistungsempfänger nach dem SGB II sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.
3. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls...
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür...
Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Hilfebedürftige gemeinsam mit ihrer Tochter, die BAföG-Leistungen bezieht, eine Wohnung nutzt.
Ein gerichtliches Vorgehen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist nur dann erforderlich, um die für die Bedarfsgemeinschaft höchstmögliche Leistung zu erlangen, wenn die individuellen Leistungsansprüche aller Mitglieder berührt sind, wie dies etwa bei den Unterkunftskosten oder der Einkommensanrechnung der Fall sein kann...
Die gesetzliche Vermutung nach § 7 Abs. 3 a SGB II kann widerlegt werden. Ist dem Gericht im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sachlage nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Es ist fraglich, ob der ausnahmslose Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II an Unionsbürger, deren Aufenthalt sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG vereinbar ist.
1. In "besonderen Härtefällen" kann trotz des generellen Leistungsausschlusses während einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls geboten erscheint.
2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die ausländerrechtlichen...
Eine stationäre Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II liegt dann vor, wenn die objektive Struktur der Einrichtung es nicht zulässt, dass ein Hilfebedürftiger 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Abgrenzung zu BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24/92 = BVerwGE 95, 149 = NDV 1994, 431).
Ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt u. a. dann vor, wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits abgeleistet wurde und der bevorstehende Abschluss an unverschuldeter Mittellosigkeit zu scheitern droht.
§ 7 Abs. 3 a SGB II enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft. Um die Vermutung zu widerlegen hat ein Antragsteller plausible Gründe dafür darzulegen - und gegebenenfalls zu beweisen -, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Tatbestände gegeben ist.
§ 7 Abs. 3 a SGB II enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft. Um die Vermutung zu widerlegen hat ein Antragsteller plausible Gründe dafür darzulegen - und gegebenenfalls zu beweisen -, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Tatbestände gegeben ist.