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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 6b SGB 2 - Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger 

Stand: 20.05.2013

§ 6b SGB 2 - Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 1 (Fördern und Fordern)

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 8 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.



Weitere Vorschriften um § 6b SGB 2

Entscheidungen zu § 6b SGB 2

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 18.04.2007, 5 WF 16/07
    Träger der Leistungen sowohl nach § 6 SGB II (Aufgaben der Agentur für Arbeit) als auch nach §§ 22, 23 SGB II (Aufgaben der Kommunen) ist die nach § 44b Abs. 1 SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft. Auf die Arbeitsgemeinschaft selbst und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben, gehen Unterhaltsansprüche des...
  • BSG, 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R
    1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist. 2. Bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
  • BSG, 23.11.2006, B 11b AS 9/06 R
    Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
  • BSG, 23.11.2006, B 11b AS 3/06 R
    Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht auf der Bedarfsseite, sondern lediglich als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen anzusetzen.
  • BSG, 07.11.2006, B 7b AS 6/06 R
    Beim Arbeitslosengeld II steht die Regelleistung für Alleinstehende allen volljährigen Personen zu, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind. Das SGB II stellt im Gegensatz zur Regelsatzverordnung im Sozialhilferecht nicht auf die Rechtsfigur des Haushaltsvorstandes ab.

Erwähnungen von § 6b SGB 2 in anderen Vorschriften

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