JuraForum.de > Gesetze > SGB 2 > § 69 SGB 2 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
(1) § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2006 beginnen.
(2) § 31 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichtigung finden.
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 69 SGB 2 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum