JuraForum.de > Gesetze > SGB 2 > § 67 SGB 2 - Freibetragsneuregelungsgesetz
Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Die §§ 11 und 30 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Absatz 1 Satz 4), die vor dem 1. Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 67 SGB 2:
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