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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 65e SGB 2 - Übergangsregelung zur Aufrechnung 

Stand: 17.06.2013

§ 65e SGB 2 - Übergangsregelung zur Aufrechnung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)

Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.


Weitere Vorschriften um § 65e SGB 2

Entscheidungen zu § 65e SGB 2

  • BSG, 23.11.2006, B 11b AS 9/06 R
    Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
  • BSG, 23.11.2006, B 11b AS 3/06 R
    Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht auf der Bedarfsseite, sondern lediglich als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen anzusetzen.

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