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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 65d SGB 2 - Übermittlung von Daten 

Stand: 20.05.2013

§ 65d SGB 2 - Übermittlung von Daten

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)

(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig.


Weitere Vorschriften um § 65d SGB 2

Entscheidungen zu § 65d SGB 2

  • BSG, 23.11.2006, B 11b AS 9/06 R
    Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
  • BSG, 23.11.2006, B 11b AS 3/06 R
    Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht auf der Bedarfsseite, sondern lediglich als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen anzusetzen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 65d SGB 2:

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