JuraForum.de > Gesetze > SGB 2 > § 48b SGB 2 - Zielvereinbarungen
Kapitel 5 (Finanzierung und Aufsicht)
(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen
(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.
(3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.
(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.
(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.
(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können
Folgende Vorschriften verweisen auf § 48b SGB 2:
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