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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 44i SGB 2 - Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung 

Stand: 20.05.2013

§ 44i SGB 2 - Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      Abschnitt 2 (Einheitliche Entscheidung)

Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 44i SGB 2

Entscheidungen zu § 44i SGB 2

  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 19.02.2009, 15 Sa 2217/08
    Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit höherwertigen Tätigkeiten als Geschäftsführer bei einer für fünf Jahre befristet gebildeten Arbeitsgemeinschaft (gem. § 44 b SGB II) betraut, dann muss der Arbeitnehmer nicht dauerhaft höhergruppiert werden. Es besteht nur ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 24 Abs. 1...
  • OLG-DUESSELDORF, 17.12.2008, II-8 UF 155/08
    Arbeitsgemeinschaften, die gemäß § 44b SGB II i.V.m. § 3 des Ausführungsgesetzes zum zweiten Sozialgesetzbuches für das Land Nordrhein-Westfalen (AG - SGB II - NRW) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag des kommunalen Trägers mit der Bundesagentur für Arbeit als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet wurden, sind...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.11.2008, 9 U 137/08
    Zur Frage der Parteifähigkeit und Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft i.S.d. § 44b SGB II in einem Amtshaftungsprozess.
  • HESSISCHES-LAG, 07.08.2008, 9 TaBVGa 188/08
    Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Wahl eines Betriebsrats in einem Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II führen und in das sie Mitarbeiter abgestellt haben.
  • BVERWG, 15.05.2008, BVerwG 6 PB 20.07
    Die Frage nach dem Wahlrecht zu den Personalvertretungen der kreisfreien Städte und Kreise für Beschäftigte, die Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass § 44b SGB II verfassungswidrig und längstens bis 31....
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