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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 44e SGB 2 - Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 44e SGB 2 - Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      Abschnitt 2 (Einheitliche Entscheidung)

(1) Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. Stellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen.

(2) Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit.

(3) Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.



Weitere Vorschriften um § 44e SGB 2

Entscheidungen zu § 44e SGB 2

  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 19.02.2009, 15 Sa 2217/08
    Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit höherwertigen Tätigkeiten als Geschäftsführer bei einer für fünf Jahre befristet gebildeten Arbeitsgemeinschaft (gem. § 44 b SGB II) betraut, dann muss der Arbeitnehmer nicht dauerhaft höhergruppiert werden. Es besteht nur ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 24 Abs. 1...
  • OLG-DUESSELDORF, 17.12.2008, II-8 UF 155/08
    Arbeitsgemeinschaften, die gemäß § 44b SGB II i.V.m. § 3 des Ausführungsgesetzes zum zweiten Sozialgesetzbuches für das Land Nordrhein-Westfalen (AG - SGB II - NRW) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag des kommunalen Trägers mit der Bundesagentur für Arbeit als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet wurden, sind...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.11.2008, 9 U 137/08
    Zur Frage der Parteifähigkeit und Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft i.S.d. § 44b SGB II in einem Amtshaftungsprozess.
  • HESSISCHES-LAG, 07.08.2008, 9 TaBVGa 188/08
    Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Wahl eines Betriebsrats in einem Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II führen und in das sie Mitarbeiter abgestellt haben.
  • BVERWG, 15.05.2008, BVerwG 6 PB 20.07
    Die Frage nach dem Wahlrecht zu den Personalvertretungen der kreisfreien Städte und Kreise für Beschäftigte, die Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass § 44b SGB II verfassungswidrig und längstens bis 31....
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