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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 44d SGB 2 - Geschäftsführerin, Geschäftsführer 

Stand: 19.04.2013

§ 44d SGB 2 - Geschäftsführerin, Geschäftsführer

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      Abschnitt 2 (Einheitliche Entscheidung)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.



Weitere Vorschriften um § 44d SGB 2

Entscheidungen zu § 44d SGB 2

  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 19.02.2009, 15 Sa 2217/08
    Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit höherwertigen Tätigkeiten als Geschäftsführer bei einer für fünf Jahre befristet gebildeten Arbeitsgemeinschaft (gem. § 44 b SGB II) betraut, dann muss der Arbeitnehmer nicht dauerhaft höhergruppiert werden. Es besteht nur ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 24 Abs. 1...
  • OLG-DUESSELDORF, 17.12.2008, II-8 UF 155/08
    Arbeitsgemeinschaften, die gemäß § 44b SGB II i.V.m. § 3 des Ausführungsgesetzes zum zweiten Sozialgesetzbuches für das Land Nordrhein-Westfalen (AG - SGB II - NRW) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag des kommunalen Trägers mit der Bundesagentur für Arbeit als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet wurden, sind...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.11.2008, 9 U 137/08
    Zur Frage der Parteifähigkeit und Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft i.S.d. § 44b SGB II in einem Amtshaftungsprozess.
  • HESSISCHES-LAG, 07.08.2008, 9 TaBVGa 188/08
    Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Wahl eines Betriebsrats in einem Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II führen und in das sie Mitarbeiter abgestellt haben.
  • BVERWG, 15.05.2008, BVerwG 6 PB 20.07
    Die Frage nach dem Wahlrecht zu den Personalvertretungen der kreisfreien Städte und Kreise für Beschäftigte, die Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass § 44b SGB II verfassungswidrig und längstens bis 31....
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Erwähnungen von § 44d SGB 2 in anderen Vorschriften

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