JuraForum.de > Gesetze > SGB 2 > § 39 SGB 2 - Sofortige Vollziehbarkeit
Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
Folgende Vorschriften verweisen auf § 39 SGB 2:
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