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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 37 SGB 2 - Antragserfordernis 

Stand: 19.04.2013

§ 37 SGB 2 - Antragserfordernis

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.


Weitere Vorschriften um § 37 SGB 2

Entscheidungen zu § 37 SGB 2

  • BSG, 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R
    Bei der Berechnung der Alg II-Leistung ist als Einkommen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält; Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 37 SGB 2:

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