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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 36a SGB 2 - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus 

Stand: 17.06.2013

§ 36a SGB 2 - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.


Weitere Vorschriften um § 36a SGB 2

Entscheidungen zu § 36a SGB 2

  • BSG, 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R
    Ein Anspruch auf Leistungen für einen zusätzlichen Lagerraum kann bestehen, wenn der angemietete Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist.

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