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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 31b SGB 2 - Beginn und Dauer der Minderung 

Stand: 19.04.2013

§ 31b SGB 2 - Beginn und Dauer der Minderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 3 (Leistungen)
      Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
         Unterabschnitt 5 (Sanktionen)

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

(2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.


Weitere Vorschriften um § 31b SGB 2

Entscheidungen zu § 31b SGB 2

  • BSG, 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R
    1. Es widerspricht den für Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung geltenden Prinzipien nicht grundsätzlich, wenn für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ein Umfang von bis zu 30 Stunden angesetzt wird. Die zulässige Dauer und der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen wird durch das Merkmal...
  • OVG-BREMEN, 10.10.2008, S2 B 458/08
    Eine ordnungsgemäße "Belehrung über die Rechtsfolgen" i. S. von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II liegt dann nicht vor, wenn dem Betroffenen mehrere, einander widersprechende Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind.
  • OVG-BREMEN, 15.08.2007, S2 B 292/07
    Ein Sanktionsbescheid nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II kann nicht mehr ergehen, wenn zuvor ein Eingliederungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen worden ist.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 31b SGB 2:

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