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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 25 SGB 2 - Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung 

Stand: 20.05.2013

§ 25 SGB 2 - Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 3 (Leistungen)
      Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
         Unterabschnitt 3 (Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen)

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 25 SGB 2

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 SGB 2:

  • Wohngeldgesetz (WoGG)
    • Teil 2 (Berechnung und Höhe des Wohngeldes)
      • Kapitel 2 (Haushaltsmitglieder)
    • § 7 Ausschluss vom Wohngeld

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