Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 24 SGB 2 - Abweichende Erbringung von Leistungen 

Stand: 19.04.2013

§ 24 SGB 2 - Abweichende Erbringung von Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 3 (Leistungen)
      Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
         Unterabschnitt 3 (Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen)

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.



Weitere Vorschriften um § 24 SGB 2

Entscheidungen zu § 24 SGB 2

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 02.07.2009, 2 S 507/09
    Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II kann auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der Zuschlag wegen einer von seinen unterhaltberechtigten Kindern veranlassten Pfändung nicht an ihn selbst, sondern an die Kinder ausbezahlt wird.
  • BSG, 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R
    1. Es widerspricht den für Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung geltenden Prinzipien nicht grundsätzlich, wenn für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ein Umfang von bis zu 30 Stunden angesetzt wird. Die zulässige Dauer und der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen wird durch das Merkmal...
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 20.05.2008, OVG 11 B 2.08
    Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II können auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der jeweilige Zuschlag die monatlichen Rundfunkgebühren unterschreitet. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV schließt es aus, in derartigen Fällen einen besonderen Härtefall i.S.v....
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 20.05.2008, OVG 11 B 11.07
    Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II können auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der jeweilige Zuschlag die monatlichen Rundfunkgebühren unterschreitet. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV schließt es aus, in derartigen Fällen einen besonderen Härtefall i.S.v....
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 28.11.2007, 16 E 1358/06
    Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II sind auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn die Höhe des monatlichen Zuschlags nicht die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren erreicht.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 24 SGB 2 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 24 SGB 2:

Benutzer-Kommentare zu § 24 SGB 2

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 24 SGB 2 - Abweichende Erbringung von Leistungen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche