§ 24 SGB 2 - Abweichende Erbringung von Leistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
Kapitel 3 (Leistungen) Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) Unterabschnitt 3 (Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen)
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II kann auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der Zuschlag wegen einer von seinen unterhaltberechtigten Kindern veranlassten Pfändung nicht an ihn selbst, sondern an die Kinder ausbezahlt wird.
1. Es widerspricht den für Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung geltenden Prinzipien nicht grundsätzlich, wenn für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ein Umfang von bis zu 30 Stunden angesetzt wird. Die zulässige Dauer und der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen wird durch das Merkmal...
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II können auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der jeweilige Zuschlag die monatlichen Rundfunkgebühren unterschreitet. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV schließt es aus, in derartigen Fällen einen besonderen Härtefall i.S.v....
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II können auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der jeweilige Zuschlag die monatlichen Rundfunkgebühren unterschreitet. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV schließt es aus, in derartigen Fällen einen besonderen Härtefall i.S.v....
Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II sind auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn die Höhe des monatlichen Zuschlags nicht die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren erreicht.
1. Das Vorliegen eines geringen Einkommens allein kann seit der Neustrukturierung der Befreiungstatbestände zum 01.04.2005 nicht mehr ausreichen, um einen besonderen Härtefall zu begründen (std. Rspr. des Senats).
2. Es ist nicht Aufgabe des § 6 Abs. 3 RGebStV, einen finanziellen Ausgleich zu bewirken bei denjenigen (bedürftigen)...
1. Die Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II, die geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren...
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist.
2. Bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
Ein Zuschlag gemäß § 24 SGB II, der in Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes enthalten ist, hat eine Ersatzfunktion für das nach altem Recht gewährte Arbeitslosengeld und gilt deshalb als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO.
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