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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 23 SGB 2 - Besonderheiten beim Sozialgeld 

Stand: 20.05.2013

§ 23 SGB 2 - Besonderheiten beim Sozialgeld

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 3 (Leistungen)
      Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
         Unterabschnitt 2 (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)

Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maßgaben:

1.
Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro;
2.
Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht werden;
3.
§ 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
4.
bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.

(+++ Hinweis: Regelbedarfe nach § 23 Nr. 1 für die Zeit ab 1.1.2012 vgl. Bek. v. 20.10.2011 I 2093, für die Zeit ab 1.1.2013 vgl. Bek. v. 18.10.2012 I 2175 +++)



Weitere Vorschriften um § 23 SGB 2

Entscheidungen zu § 23 SGB 2

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 23.04.2007, 4 PA 101/07
    1. Die Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II, die geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 18.04.2007, 5 WF 16/07
    Träger der Leistungen sowohl nach § 6 SGB II (Aufgaben der Agentur für Arbeit) als auch nach §§ 22, 23 SGB II (Aufgaben der Kommunen) ist die nach § 44b Abs. 1 SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft. Auf die Arbeitsgemeinschaft selbst und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben, gehen Unterhaltsansprüche des...
  • OVG-BREMEN, 19.03.2007, S1 B 77/07
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für eine Sehhilfe ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt werden kann.
  • BSG, 23.11.2006, B 11b AS 17/06 B
    Die monatsweise Berücksichtigung von laufenden Einnahmen beim Arbeitslosengeld II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt auch bei Aufhebung und Rückforderung bereits bewilligter Leistungen.

Erwähnungen von § 23 SGB 2 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 23 SGB 2:

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