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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 22b SGB 2 - Inhalt der Satzung 

Stand: 17.06.2013

§ 22b SGB 2 - Inhalt der Satzung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 3 (Leistungen)
      Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
         Unterabschnitt 2 (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)

(1) In der Satzung ist zu bestimmen,

1.
welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
2.
in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.

(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.

(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen

1.
einer Behinderung oder
2.
der Ausübung ihres Umgangsrechts.



Weitere Vorschriften um § 22b SGB 2

Entscheidungen zu § 22b SGB 2

  • OVG-BREMEN, 04.02.2009, S2 A 317/06
    Die angemessenen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind in Bremen für das erste Halbjahr 2005 in der Weise zu bestimmen, dass der nach der Tabelle zu § 8 WoGG a. F. maßgebende Betrag um einen Aufschlag von 10 % zu erhöhen ist.
  • OVG-BREMEN, 08.12.2008, S2 B 538/08
    1. Der Leistungssauschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn die Ausbildung nur dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig ist (Anschluss an BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = FEVS 59, 289). 2. Ein besonderer Härtefall i. S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die einen...
  • BSG, 18.06.2008, B 14/11b AS 11/07 R
    Bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG sind die Kosten der Unterkunft nach dem prozentualen Anteil der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen, wie er sich aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt.
  • OVG-BREMEN, 20.05.2008, S2 B 204/08
    Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück kommt die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nur für fällig gewordene Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das zum Erwerb des Grundstücks aufgenommen worden ist, in Betracht. Voraussetzung für eine Schulden-übernahme ist ferner, dass der Leistungsempfänger nach einer...
  • OVG-BREMEN, 20.05.2008, S2 B 203/08
    Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück kommt die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nur für fällig gewordene Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das zum Erwerb des Grundstücks aufgenommen worden ist, in Betracht. Voraussetzung für eine Schulden-übernahme ist ferner, dass der Leistungsempfänger nach einer...
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Erwähnungen von § 22b SGB 2 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 22b SGB 2:

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