§ 20 SGB 2 - Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
Kapitel 3 (Leistungen) Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) Unterabschnitt 2 (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt
1.
monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen.
(5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(+++ Hinweis: Regelbedarfe nach § 20 Abs. 1 bis 4 für die Zeit ab 1.1.2012 vgl. Bek. v. 20.10.2011 I 2093, für die Zeit ab 1.1.2013 vgl. Bek. v. 18.10.2012 I 2175 +++)
1. Ist § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II idF vom 24.12.2003 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 1, 6 Abs. 2, 20 Abs. 1 GG vereinbar, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung in Höhe von lediglich 60 vH der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass...
1. Es widerspricht den für Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung geltenden Prinzipien nicht grundsätzlich, wenn für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ein Umfang von bis zu 30 Stunden angesetzt wird. Die zulässige Dauer und der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen wird durch das Merkmal...
1. Im gerichtlichen Verfahren betreffend die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen ist der nach § 14 SGB IX möglicherweise endgültig zuständige Leistungsträger notwendig beizuladen (Anschluss und Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).
2. Die Kosten für ein Schulessen...
Bis zum 31.12.2007 fehlte es an einer Rechtsgrundlage dafür, anderweitig bereit gestellte Vollverpflegung (hier Verköstigung während eines stationären Krankenhausaufenthalts) als Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II können auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der jeweilige Zuschlag die monatlichen Rundfunkgebühren unterschreitet. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV schließt es aus, in derartigen Fällen einen besonderen Härtefall i.S.v....
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II können auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der jeweilige Zuschlag die monatlichen Rundfunkgebühren unterschreitet. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV schließt es aus, in derartigen Fällen einen besonderen Härtefall i.S.v....
Bei der Ermittlung des Anspruchs auf den Zuschlag nach § 24 SGB II ist das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen (Anschluss an BSG vom 31.10.2007 - B 14/7b AS 42/06 R -, - B 14/11b AS 5/07 R = NJW 2008, 2460, - B 14/11b AS 7/07 R = FamRZ 2008,...
1. Die Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II, die geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren...
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist.
2. Bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht auf der Bedarfsseite, sondern lediglich als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen anzusetzen.
Beim Arbeitslosengeld II steht die Regelleistung für Alleinstehende allen volljährigen Personen zu, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind. Das SGB II stellt im Gegensatz zur Regelsatzverordnung im Sozialhilferecht nicht auf die Rechtsfigur des Haushaltsvorstandes ab.
1. Das Unterhaltsrecht sieht eine Einkommensreduzierung aufgrund einer bedarfsgemeinschaftsinternen Umschichtung des Einkommens nach den Vorschriften des SGB II nicht vor.
2. Arbeitslosengeld II kann nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden, wenn es dem Unterhaltspflichtigen nur deshalb gewährt wird,...
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